Anleitung zur Rücksendung von Maschinen

Die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz, wie z. B. die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Unfallverhütungsvorschriften sowie von Vorschriften zum Umweltschutz, wie z. B. Abfallgesetz (AbfG) und das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet alle gewerblichen Unternehmen, ihre Arbeitnehmer bzw. Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen beim Umgang mit gefährlichen Stoffen zu schützen.

Bitte achten Sie darauf, dass Pumpen die mit giftigen, explosiven, mikrobiologischen, radioaktiven oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen in Berührung gekommen sind, vor der Einsendung zur Reparatur vorschriftsmäßig dekontaminiert werden.

Um die Gefährdung unserer Mitarbeiter, die mit der Handhabung (Wareneingang) und der Instandsetzung der Pumpe/Flüssigkeits-Mengenmesser beauftragt sind, zu verhindern, ist es zwingend notwendig, dass Sie uns mitteilen, mit welchen Flüssigkeiten die Pumpe/Flüssigkeits-Mengenmesser in Berührung gekommen ist. Daher bitten wir Sie, uns bei Einsendung einer Pumpe zur Reparatur eine Dekontaminationserklärung beizufügen (außen an die Verpackung anheften!), aus der hervorgeht, dass die Teile vor dem Versand gereinigt und ausreichend mit neutraler Flüssigkeit gespült worden sind.

Pumpen, die in radioaktiv belasteten Flüssigkeiten betrieben wurden, können nicht zur Instandsetzung angenommen werden.
Falls trotz sorgfältiger Dekontamination der Pumpe dennoch Sicherheitsvorkehrungen erforderlich sein sollten, so müssen Sie uns die notwendigen Informationen vor der Einsendung mitteilen.

Wir behalten uns vor, dass Pumpen, die ohne Bescheinigung eingehen, unrepariert zurückgesandt werden.